
Neue Regelung für zweckgebundene Spenden
Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 gelten im LEADER-Förderprogramm NRW neue Bestimmungen zum Umgang mit zweckgebundenen Spenden. Diese Neuregelung dient der Verwaltungsvereinfachung und wurde im Rahmen der dritten Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) beschlossen.
Bisher konnten zweckgebundene Spenden im Rahmen von LEADER nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Zuwendungsempfänger weiterhin mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln aufbrachte. Diese Vorgabe entfällt nun. Künftig können zweckgebundene Spenden vollständig als Eigenmittel angerechnet werden. Gleiches gilt für Geldauflagen aus Strafverfahren, die gemeinnützigen Organisationen zugutekommen.
Diese Neuregelung gilt ab sofort für alle neu zu bewilligenden Förderprojekte im Bereich LEADER.
Zusammengefasst:
- Zweckgebundene Spenden und Geldauflagen gelten in allen neu bewilligten LEADER-Projekten als Eigenmittel.
- Für alle Antragstellenden ergeben sich dadurch Erleichterungen beim Eigenanteil.
Bei Fragen zu den Änderungen oder der konkreten Anwendung in der LEADER-Region LenneSchiene steht das Regionalmanagement gerne zur Verfügung.
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